Wahlordnung
der VG 21
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgabe der Wahlordnung
§ 2 Wahlorgan
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 4 Wahlleiter und Wahlhelfer
§ 5 Stimmzettel
§ 6 Durchführung der Wahlen
§ 7 Stimmabgabe
§ 8 Stimmenzählung
§ 9 Ungültige Stimmzettel
§ 10 Einspruch und Wahlprüfung
§ 11 Annahmeerklärung
§ 12 Mitglieder des
Landesverbandsgerichts
§ 13 Wahlunterlagen
§ 1 Aufgabe der Wahlordnung
Gemäß Satzung regelt die Wahlordnung die Vorbereitung
und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
der Mitglieder des Verbandsgruppengerichts, der
Mitglieder der Schlichtungsstelle und der
Rechnungsprüfer der VG 21.
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§ 2 Wahlorgan
2.1 Die Wahlen der Präsidiumsmitglieder , der Mitglieder
des Verbandsgruppengerichts und der Schlichtungsstelle
sowie der Rechnungsprüfer der VG 21 erfolgen durch die
Mitgliederversammlung.
2.2 Die Präsidiumsmitglieder werden im 2-Jährigen
Wechsel nach folgendem Modus gewählt:
in der 1. Periode der Präsident, der Ligaobmann, der
Spielleiter I und der Beauftragte für Neue Medien
in der 2. Periode der Schatzmeister, der Spielleiter II,
der Schriftführer
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§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der
Vereine und Vereinigungen der VG 21 die am Tage der
jeweiligen Wahl in einer Mitgliederversammlung das 18.
Lebensjahr vollendet haben und das Recht besitzen, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.
Abwesende Mitglieder der Vereine und Vereinigungen sind
wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
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§ 4 Wahlleiter und Wahlhelfer
1. Für die Wahl des Präsidenten wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder einen
Wahlleiter.
2. Zur Unterstützung des Wahlleiters und auch zur
Unterstützung des Versammlungsleiters für die
Durchführung der weiter anstehenden Wahlen wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher
Mehrheit immer eine gerade (2, 4, usw.) Anzahl von
Wahlhelfern. Die Wahlhelfer sind an die Weisungen des
Versammlungs- bzw. des Wahlleiters gebunden.
3. Mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Mitgliederversammlung kann auf Antrag
gebilligt werden, dass der Wahlleiter auch für die Dauer
der übrigen Wahlen die Versammlung führt.
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§ 5 Stimmzettel
Während der Mitgliederversammlung erhält jedes
stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung
einen Block mit einer dem Umfang der Wahlen
entsprechenden Anzahl besonders gekennzeichneter
Stimmzettel ausgehändigt. Der Wahl oder
Versammlungsleiter hat bei geheimen Wahlen die
Kennzeichnung des zu verwendenden Stimmzettels bekannt
zu geben.
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§ 6 Durchführung der Wahlen
1. Die Wahlen erfolgen offen, sofern jeweils nur ein
Kandidat zur Wahl steht. Sind mehrere Kandidaten
aufgestellt oder wird es beantragt, so ist die
betreffende Wahl geheim durchzuführen.
2. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erhält. Kann kein
Bewerber die Mehrheit auf sich vereinigen, so ist ein
zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den
höchsten Stimmenzahlen erforderlich. Bei diesem Wahlgang
gewinnt der Kandidat die Wahl, der die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl
zu wiederholen.
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§ 7 Stimmabgabe
1. Die
für einem Wahlgang bestimmten Stimmzettel sind von den
stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung
ihren Vorstellungen entsprechend zu kennzeichnen, zu
falten und in die Wahlurne zu werfen.
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§ 8 Stimmenzählung
1. Nach
jeder Wahl hat der Wahl- oder Versammlungsleiter mit
seinen Helfern die Auszählung der Stimmen vorzunehmen,
deren Ergebnis in einem Vordruck festzuhalten und es
bekanntzugeben.
2. Die
Richtigkeit der Auszählung der Stimmen haben der Wahl-
oder Versammlungsleiter und mindestens zwei der
Wahlhelfer in jedem Einzelfall zu bescheinigen. Diese
Feststellung der Ergebnisse ist als Anlage zu dem zu
fertigenden Protokoll über den Verlauf der
Mitgliederversammlung zu nehmen.
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§ 9 Ungültige Stimmzettel
1.
Ungültig sind Stimmzettel,
a) die
nicht für den Wahlgang bestimmt sind (siehe § 5)
b) aus denen sich der Wille des Wahlberechtigten nicht
zweifelsfrei ergibt
c) die mit Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen
sind.
2. Über
die Gültigkeit der Stimmen entscheiden der Wahl- bzw.
der Versammlungsleiter und die Wahlhelfer mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Wahl- oder Versammlungsleiters den Ausschlag.
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§ 10 Einspruch und Wahlprüfung
Einspruch gegen die Wahl kann nach Auszählung bzw.
Bekanntgabe des Ergebnisses unmittelbar beim Wahl- bzw.
Versammlungsleiter geltend gemacht werden.
Wird festgestellt, dass bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so ist der Wahlgang
für ungültig zu erklären und zu wiederholen.
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§ 11 Annahmeerklärung
Ein
Bewerber gilt als gewählt, wenn er die Wahl annimmt.
Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine
Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
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§ 12 Mitglieder des
Verbandsgruppengerichts sowie der Schlichtungsstelle
1.
Die Mitglieder des Verbandsgruppengerichts
werden in einem Wahlgang gewählt. Für die Wahl der
Mitglieder des Verbandsgruppengerichts hat jedes
stimmberechtigte Mitglied, der Mitgliederversammlung bis
zu 3 Stimmen. Es kann demgemäß je eine Stimme für bis zu
3 Bewerber abgegeben werden. Eine Stimmhäufung auf einen
Bewerber, also die Abgabe von mehr als einer Stimme pro
Bewerber ist nicht zulässig. Von den Bewerbern sind jene
3 gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Die nächsten zwei Bewerber sind – nach Anzahl der
erreichten Stimmen – die Nachrücker.
2. Die §§ 6 bis 11 gelten entsprechend.
3. Den Vorsitzenden des Verbandsgruppengericht wählt das
Kollegium auf seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte.
Dieser Wahlvorgang ist geheim, sofern es beantragt wird.
Die Wahl ist in geeigneter Weise vorzunehmen. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
4. Die Niederschrift, die das Wahlergebnis enthält, ist
von allen Sitzungsteilnehmern zu unterschreiben. Die
Wahlunterlagen sind bis zur vollständigen Unterzeichnung
der Niederschrift aufzubewahren.
5. Die Absätze 1 bis 4
gelten für die Wahl der Mitglieder der
Schlichtungsstelle entsprechend.
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§ 13 Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen sind, soweit sie nicht Bestandteil
der Protokolle bzw. Niederschriften der entsprechenden
Versammlungen bzw. des Kollegiums sind, bis zum
Abschluss der jeweils nächsten Wahl aufzubewahren.
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Diese Wahlordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
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