Sanktionskatalog der VG 21 (pdf)
1. Präambel:
Skatveranstaltungen
dienen dem friedlichen Wettkampf im Skat, unabhängig
davon, wer der Veranstalter ist. Alle Teilnehmer haben
sich nach der Internationalen Skatordnung in jeder
Situation fair, sachlich sowie sportlich zu verhalten
und kein fadenscheiniges Recht zu suchen (Punkt 4.5.2.
ISkO). Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die
Internationale Skatordnung sowie die
Skatwettspielordnung sind nicht hinzunehmen und müssen
angemessen geahndet werden. Auf die
Verhältnismäßigkeit der Sanktion ist besonderer Wert
zu legen. Bei Veranstaltungen der VG 21 ist ein
Mindestmaß an Verbandsdisziplin erforderlich. Der
nachfolgende Katalog trägt diesen Erwägungen Rechnung.
2. Geltungsbereich:
Dieser Sanktionskatalog gilt
bei allen Veranstaltungen der VG 21, und für den gesamten daran
teilnehmenden Personenkreis (Teilnehmer und Teilnehmerinnen im
Folgenden: Teilnehmerinnen)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Urkunds - und
Vermögensdelikte
§ 2 Tätlicher Angriff
§ 3 Beleidigungsdelikte
§ 4 Alkoholgenuss
§ 5 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung
oder eines Schiedsrichters
§ 6 Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung
§ 7 Nichtantreten
§ 8 Verwarnung (Gelbe Karte)
§ 9 Verweis (Rote Karte)
§ 10 Sperre
§ 11 Aberkennung eines Titels
§ 12 Verlust von Ranglistenpunkten
§ 13 Zuständigkeiten für Sanktionen
§ 14 Rechtliches Gehör
§ 15 Rechts- und Verfahrensweg
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Urkunds- und Vermögensdelikte
1. Wird während einer Skatveranstaltung ein(e)
Teilnehmerin eines Urkunds- oder Vermögensdeliktes oder
dessen Versuchs überführt, so erhält er (sie) einen
Verweis.
2. Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr
für den gesamten Spielbetrieb der VG 21 auszusprechen.
3. Im Wiederholungsfall droht eine lebenslange Sperre.
§ 2 Tätlicher Angriff
1. Greift ein(e) Teilnehmerin während einer
Skatverantsaltung ein(e) andere(n) Teilnehmer tätlich
an, so erhält er (sie) einen Verweis.
2. Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr
für den gesamten Spielbetrieb der VG 21 auszusprechen.
3.
In einem besonders schweren Fall droht eine lebenslange Sperre.
§ 3 Beleidigungsdelikte
1. Greift ein(e) Teilnehmerin während einer
Skatveranstaltung eine(n) andere(n) Teilnehmerin in
ehrverletzender Weise an, so er hält er (sie) eine
Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser
Veranstaltung droht dem/der Teilnehmer ein Verweis.
2. Außerdem kann eine Sperre von mindestens einem Jahr
ausgesprochen werden.
§ 4 Alkoholgenuss
1. Spricht ein(e) Teilnehmerin während einer
Skatveranstaltung dem Alkohol zu stark zu, dass sein (ihr)
daraus resultierendes Verhalten zu Störungen im Spielbetrieb
führt, so erhält er (sie) einen Verweis.
2. Im Wiederholungsfalle oder im besonders schweren Fall
wird eine Sperre von mindestens einem Jahr ausgesprochen.
§ 5 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung oder
eines Schiedsrichters
1. Befolgt ein(e) Teilnehmerin während einer Skatveranstaltung Anweisungen der
Spielleitung oder eines Schiedsrichters nicht, so erhält er (sie) eine
Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser Veranstaltung droht dem/der Teilnehmerin ein Verweis.
2. Außerdem kann eine Sperre von mindestens einem Jahr ausgesprochen werden.
§ 6 Vorzeitiges
Verlassen einer Veranstaltung
Verlässt ein(e) Spielerin oder eine Mannschaft vorzeitig eine Veranstaltung der VG 21
ohne ausreichenden Grund, erhält er (sie) bzw. jeder Spieler der Mannschaft einen
Verweis und wird für ein Jahr gesperrt.
§ 7 Nichtantreten
1. Tritt bei einer VG-Meisterschaft ein(e) Spielerin oder eine Mannschaft ohne
ausreichende Entschuldigung nicht an, erhält er (sie), bzw. jedes Mitglied der
Mannschaft einen Verweis und wird für ein Jahr gesperrt.
2. Tritt eine Mannschaft im Liga-Spielbetrieb zweimal, oder einmal ohne ausreichende
Entschuldigung oder am letzten Spieltag nicht an, so wird neben dem Ordnungsgeld
(siehe Ordnungsgeld-Katalog) ein Zwangsabstieg in eine niedrigere Staffel
ausgesprochen.
§ 8 Verwarnung (Gelbe Karte)
1. Eine Verwarnung, die durch eine gelbe Karte
angezeigt wird, kann bei minder schweren Verstößen in den Fällen der
§§ 3 bis 7 durch die Spielleitung anstelle eines Verweises ausgesprochen werden.
2. Neben der Verwarnung kann die Spielleitung gleichzeitig den Abzug von Spiel- und
Wertungspunkten anordnen.
3. Die Verwarnung gilt bis zum Ende der Veranstaltung fort und führt für den Fall jedes
weiteren Verstoßes zum Verweis.
§ 9 Verweis (Rote Karte)
1. Ein Verweis wird durch eine rote Karte angezeigt und führt immer zum Ausschluss
aus der laufenden Veranstaltung. Sämtliche bereits erzielten Ergebnisse werden
aberkannt.
2. Über den Verweis ist ein Protokoll zu fertigen, wobei der genaue Sachverhalt und alle
Beteiligten (einschließlich der Zeugen) aufzunehmen sind. Dieses Protokoll ist
anschließend von der Spielleitung durch Unterschrift zu bestätigen und innerhalb von
14 Tagen an das Präsidium der VG 21 weiterzuleiten.
3. Das Präsidium entscheidet darauf durch Beschluss, ob der Verweis im Einzelfall eine
Sperre nach sich zieht.
§ 10 Sperre
1. Sperren werden in den dafür vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Präsidiums
verhängt.
2. Zeitlich befristete Sperren sind bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich.
3. Gesperrte Teilnehmerinnen werden für die Dauer ihrer Sperre in einer Übersicht
erfasst, die von der VG 21 geführt wird.
§ 11 Aberkennung eines Titels
Stellt sich nach Verleihung eines Titels heraus, dass dieser zu Unrecht verliehen
wurde, wird der Titel rückwirkend als nicht erworben aberkannt.
§ 12 Verlust von Ranglistenpunkten
Von der VG 21 gesperrte Spieler verlieren mit dem Abschuss des Verfahrens ihre
Ranglistenpunkte.
§ 13 Zuständigkeiten für Sanktionen
Zuständig für die Verhängung von Sanktionen nach den
§§ 8 und 9 dieser Ordnung ist die Spielleitung, für Maßnahmen nach den
§§ 7 Abs. 2 und 10 bis 12 das Präsidium der VG 21.
§ 14 Rechtliches Gehör
1. Eine Sanktion ist nur zulässig, wenn vor ihrer Anordnung dem (der) Betroffenen
rechtliches Gehör gewährt wurde.
2. Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 15 Rechts- und Verfahrensweg
1. Sanktionen des Präsidiums sind dem (der) Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
2. Gegen Sanktionen der Spielleitung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
schriftlich beim Präsidium der VG 21 Widerspruch erhoben werden. Über den
Widerspruch entscheidet das Präsidium der VG 21 durch einen
Widerspruchsbescheid.
3. Sowohl die Mitteilung nach Ziffer 1 als auch der Widerspruchsbescheid nach Ziffer 2
sollen deshalb eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der die
a) Anschrift des Gerichtes,
b) Frist für die Einlegung der Klage und
c) Form der Klage
mitgeteilt werden.
4. Sowohl gegen Sanktionen nach Ziffer 1 als auch gegen den Widerspruchsbescheid
nach Ziffer 2 kann Klage beim Verbandsgruppengericht der VG
21 erhoben werden.
§ 16 Inkrafttreten
Der Sanktionskatalog in der
vorliegenden Fassung tritt mit Beschluss der
Mitgliederversammlung am 29. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung
in Kraft. Gleichzeitig tritt der mit Wirkung vom 01.01.2011
geltende Sanktionskatalog der VG 21 außer Kraft.
[nach
oben]
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